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Personal und Zeit

Personaldaten digital führen: Rechte, Löschung und Auftragsverarbeitung

Wie Sie eine digitale Personalakte so aufsetzen, dass Datenschutz und Alltag zusammenpassen.

  • Lesezeit 3 Minuten
  • Rechtsstand
  • 34
Eine Personalverantwortliche verwaltet digitale Mitarbeiterakten mit geregelten Zugriffsrechten.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Personalakten steht Sensibles. Digital geführt, unterliegen sie den Grundsätzen der DSGVO: Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung und Sicherheit.
  • Speichert ein Anbieter Beschäftigtendaten für Sie, brauchen Sie einen Vertrag nach Artikel 28 DSGVO.
  • Wichtiger als jede Zusatzfunktion ist ein Konzept für Rollen und Rechte. Klären Sie, in welchem Tarif sich Rechte einstellen lassen.
  • Legen Sie vor dem Start fest, wann welche Daten gelöscht werden. Lohnunterlagen, Zeitnachweise und Bewerbungen folgen eigenen Fristen.
  • Beschäftigte können nach Artikel 15 DSGVO Auskunft verlangen. Ihre Software muss deren Daten vollständig ausgeben können.

Warum Beschäftigtendaten besonders sind

In einer Personalakte stehen Anschrift und Bankverbindung neben Gehalt, Abmahnungen und Krankheitszeiten. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten besteht ein Machtgefälle, weshalb die Einwilligung als Rechtsgrundlage nur eingeschränkt trägt. Die Verarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt § 26 BDSG und knüpft sie an die Erforderlichkeit.

Für die Praxis genügt eine einfache Haltung: Erheben Sie nur, was Sie für das Arbeitsverhältnis brauchen, legen Sie fest, wer es sehen darf, und löschen Sie, sobald der Zweck entfällt.

Das Rollen und Rechtekonzept

Vor der ersten Akte entscheiden Sie, wer was sehen und ändern darf. Das folgt aus dem Grundsatz der Datenminimierung und lässt sich im Programm nur umsetzen, wenn der Tarif Rechte fein genug zulässt. Bei vielen Anbietern gehört die Rechteverwaltung zu höheren Stufen.

Beispiel für eine Rechtematrix, kein Rechtsrat
DatenartGeschäftsführungPersonalverantwortungTeamleitungBeschäftigte selbst
Stammdaten und KontaktLesenLesen und ändernNur Name und TelefonLesen, Änderung beantragen
Gehalt und VertragLesenLesen und ändernKein ZugriffLesen
Urlaub und AbwesenheitLesenLesen und ändernLesen im eigenen TeamLesen und beantragen
KrankmeldungenKein ZugriffLesen und ändernNur Dauer der AbwesenheitLesen
Abmahnungen und GesprächeLesenLesen und ändernKein ZugriffLesen

Die Matrix ist ein Ausgangspunkt. Passen Sie sie an Ihre Organisation an und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.

Auftragsverarbeitung: was der Vertrag klären muss

Ein Anbieter, der die Daten Ihrer Beschäftigten in Ihrem Auftrag speichert, ist Auftragsverarbeiter. Dafür verlangt Artikel 28 DSGVO einen Vertrag. Er legt unter anderem Gegenstand und Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und den Kreis der Betroffenen fest und bindet den Anbieter an Ihre Weisungen.

  1. Serverstandort: Wo liegen die Daten, und wohin fließen sie bei Wartung und Support?
  2. Unterauftragnehmer: Wer verarbeitet weiter, und wie werden Sie über Änderungen informiert?
  3. Technische und organisatorische Maßnahmen: Wie sind Zugriff, Verschlüsselung und Sicherung geregelt?
  4. Unterstützung bei Betroffenenrechten: Wie kommen Sie schnell an alle Daten einer Person?
  5. Meldung von Pannen: In welcher Frist informiert Sie der Anbieter?
  6. Löschung bei Vertragsende: Gibt es Rückgabe in einem lesbaren Format und eine bestätigte Löschung?

Ein Löschkonzept vor dem Start

Orientierung für typische Datenarten
DatenartWas giltWas Sie festlegen
Unterlagen mit steuerlicher BedeutungAufbewahrung nach § 147 AO, zwischen sechs und zehn Jahren je nach UnterlageWer löscht nach Fristablauf, und wann
ArbeitszeitnachweiseNach § 16 ArbZG mindestens zwei JahreOrt der Ablage und Löschdatum
BewerbungenKeine einheitliche gesetzliche FristEine eigene Frist, dokumentiert und angewandt
Personalakte nach AusscheidenJe Dokument unterschiedlichEine Liste, welche Dokumente wie lange bleiben

Mitbestimmung und Einführung

Gibt es einen Betriebsrat, hat er mitzubestimmen, wenn Sie technische Einrichtungen einführen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG). Personalsoftware fällt häufig darunter. Wo das Betriebsverfassungsgesetz gilt, haben Beschäftigte außerdem ein Recht auf Einsicht in ihre Personalakte (§ 83 BetrVG).

  1. Rechtematrix schreiben und mit den Möglichkeiten des Tarifs abgleichen.
  2. Vertrag zur Auftragsverarbeitung prüfen und unterschreiben.
  3. Löschkonzept festlegen, bevor Daten importiert werden.
  4. Mit wenigen Akten beginnen, Zugriffe testen, dann den Rest einspielen.
  5. Beschäftigte informieren, was gespeichert wird und warum.

Startkontor Checkliste

Fakten geprüft am 25. und 27. September 2026. Rechtsstand: 13. Oktober 2026.

Erste Einstellung vorbereiten

0 von 14 Punkten erledigt

Lohn und Meldungen

  • Zum Beispiel Baulohn, öffentlicher Dienst, Betriebsrenten.

  • Grundlage: § 28a SGB IV.

  • Anmeldung der Lohnsteuer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums, Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag.

  • § 108 GewO.

Arbeitszeit

  • § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.

Personalakte und Datenschutz

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